AGB

                                            

  1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (nachfolgend „AGB“) gelten für alle zwischen der Stern Trading GmbH oder der HST SternTechnik GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“) und ihren Kunden geschlossene Verträge, sofern im Einzelfall nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

Diese AGB werden mit der Auftragserteilung durch den Kunden Vertragsbestandteil. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Kunden, auch wenn sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, sind in vollem Umfang unwirksam, ohne dass es eines Widerspruchs seitens der Gesellschaft bedarf.

 

Ist eine Bestimmung oder sind mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die jeweilige unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Die Bestellung oder Abnahme der Lieferung von Waren durch den Kunden gilt in jedem Fall als Anerkennung der AGB der Gesellschaft.

 

  1. Preise

Vorbehältlich der Vereinbarung eines Individualpreises gelten die jeweils im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise gemäss aktueller Preisliste. Die MWST ist in den Preisen und Angeboten der Gesellschaft grundsätzlich nicht inbegriffen und wird extra verrechnet. Preisänderungen bleiben jederzeit ausdrücklich vorbehalten. Ein VOC-Zuschlag ist netto. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorgängigen und separaten Preislisten und Preisvereinbarungen ihre Gültigkeit.

 

  1. Konditionen

Die Rechnungen der Gesellschaft sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Die Gesellschaft behält sich vor, Barbezahlungen zu verlangen.

Im Verzugsfall werden alle Forderungen, auch aus noch nicht fälligen Rechnungen, sofort fällig. Im Verzugsfall ist die Gesellschaft zudem berechtigt, Verzugszinsen zu 12 % pro Kalenderjahr zu verlangen, dem Kunden sämtliche mit dem Zahlungsverzug entstandenen Aufwendungen zu verrechnen und weitere Lieferungen bis zur Begleichung der offen Beträge inkl. Verzugszinsen zu verweigern. Die Geltendmachung eine Verzugsschadens bleibt hier unberührt.

 

  1. Lieferfristen

Die bei Auftragserteilung festgelegten Lieferfristen sind nicht als fixe Termine, sondern als ungefähre Erfüllungstermine zu verstehen. Will der Kunde nach Überschreiten einer angemessenen Nachfrist, welche von ihm brieflich anzusetzen ist, vom Vertrag zurücktreten, hat er dies der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Schadenersatz irgendwelcher Art wird in diesem Fall seitens der Gesellschaft nicht geschuldet. Auch Unterlassungen der Lieferung aus anderen Gründen berechtigen den Kunden nicht zu Schadenersatz.

 

  1. Lieferungen

Vorbehältlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden bestimmt die Gesellschaft Transport und Spediteur und teilt dem Kunden die Lieferangaben, insbesondere voraussichtliche Liefertermin sowie allfällige Abladevorgaben, vorgängig mit.

 

  1. Lieferkosten

Lieferkosten, Transportzuschläge (LSVA und VOC), Sondertransporte (z.B. Kranwagen oder dgl.), Expresslieferungen oder Anlieferung zu einer bestimmten Tageszeit werden grundsätzlich dem Kunden netto weiterverrechnet. Lieferverzug berechtigt den Kunden nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist nur zum Rücktritt, jedoch nicht zu Schadenersatzforderungen irgendeiner Art. Generell reist die Ware auf Gefahr des Kunden. Wartezeiten des Spediteurs und das Abladen gehen zu Lasten des Kunden.

 

  1. Transportschäden

Bei Transportschäden ist in jedem Fall auf dem zu unterzeichnenden Sendungsdokument des Spediteurs die Beanstandung zu vermerken. Der Transportschaden ist anschliessend innerhalb von 5 Arbeitstagen der Transportunternehmung mit Kopie an die Gesellschaft schriftlich einzureichen.

 

  1. Prüfung der Ware / Mängelrüge

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Empfang unverzüglich zu prüfen. Mängel, die bei der Eingangskontrolle erkennbar sind, müssen der Gesellschaft innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang der Sendung gemeldet werden. Verborgene Mängel, die später zum Vorschein kommen, sind unverzüglich zu melden. Mängel im Sinne dieser AGB sind sämtliche Abweichungen von den durch die Gesellschaft in ihren offiziellen Verkaufsunterlagen zugesicherten Eigenschaften der Ware.

Für Mängel, die vom Kunden nicht rechtzeitig gemäss dieser Bestimmung gerügt worden sind, wird sämtliche Gewährleistung und Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen und die Lieferung gilt als genehmigt.

Im Falle einer begründeten und rechtzeitigen Rüge des Kunden nimmt die Gesellschaft die mangelhafte Ware auf ihre Kosten zurück und ersetzt diese. Sämtliche weiteren Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht auch kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz aufgrund von Wartezeiten oder entgangenem Gewinn.

Von der Gewährleistung seitens der Gesellschaft ausgeschlossen sind Mängel, die infolge unsachgemässer Lagerung durch den Kunden, nicht fachgerechter und / oder unzureichender Wartung / Lagerung der Materialien des Kunden oder sonstiger nicht von der Gesellschaft verschuldeten Umständen entstanden sind.

 

 

 

 

9.     Warenretouren

Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Waren ist ausgeschlossen. Erklärt sich die Gesellschaft ausnahmsweise vorgängig in schriftlicher Form mit der Rücknahme mangelfreier Ware franko Domizil der Gesellschaft einverstanden, so erfolgt dafür eine Gutschrift von 50% des Warenwertes (netto Verkaufspreis) insoweit die Gesellschaft eine uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellet.

Sämtliche Gebinde sind „Einweggebinde“ und werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verantwortlich für die gesetzeskonforme Entsorgung. Eine Übersicht über die aktuellen Vorgaben ist auf der Website des Bundesamts für Umwelt BAFU (web.bafu.admin.ch/abfall) ersichtlich.

 

10.   Beratung

Besprechungen im Zusammenhang mit Beratungen betreffend im Bauwesen vorkommenden Aufgaben der Abdichtung, Bautenschutzes und der Betontechnik etc. erfolgen am zweckmässigsten schon bei der Projektierung. Aus der Praxis hervorgegangene Fachleute der Gesellschaft stehen für Instruktionen des Personals des Kunden zur Verfügung. Die Gesellschaft empfiehlt, diesen Beratungsdienst zu nutzen, falls weitere Auskünfte für die Wahl oder die Anwendung der Erzeugnisse der Gesellschaft gewünscht werden. Die Kunden- bzw. Fachberatung der Gesellschaft als „Dienst am Kunden“ begründet keine weiteren Verpflichtungen und keine Haftung seitens der Gesellschaft, zumal die Ausführung nicht im Machtbereich der Gesellschaft liegt. Allfällige Anwesenheit eines Mitarbeiters der Gesellschaft auf der Baustelle begründet keinerlei Ansprüche des Kunden irgendeiner Art. Überwachungsaufträge werden verrechnet, begründen jedoch keinerlei Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, Massnahmen anzuordnen, falls die überwachten Werte von den Sollvorgaben abweichen.

 

11.   Anwendung

Für die Verarbeitung der Produkte der Gesellschaft sind die ausführlichen technischen Anweisungen massgebend. Vor allen Dingen ist der Kunde für den Anwendungserfolg der zugedachten Materialien verantwortlich. Produktangepasste Vorkehrungen sind dringend zu berücksichtigen, ggf. sind Vorversuche oder praxisnahe Prüfungen anzuordnen, welche den gewünschten Erfolg bestätigen und sicherstellen. Die Gesellschaft lehnt jeden Haftungsanspruch ab, sollten die Materialien falsch oder nicht zweckmässig verarbeiten werden.

 

12.   Höhere Gewalt

In Zeiten akuter Rohstoffverknappung und kurzfristigen Rohstoffpreisveränderungen behält sich die Gesellschaft vor, dass alle Preisvereinbarungen freibleibend sind. Die Lieferpflicht kann nur aufrechterhalten werden, wenn die nötigen zusätzlichen finanziellen Mittel bei einer Rohstoffverknappung, Volksunruhen, Streiks, Krieg, etc. freigegeben werden.

 

13.   Haftung und Gewährleistung

Die Gesellschaft haftet nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

Jede weitere Garantie, Gewähr, Haftung im Zusammenhang mit diesen AGB, den gelieferten Waren oder den von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft steht insbesondere in keiner Weise dafür ein, dass die gelieferten Waren einen bestimmten Verwendungszweck erfüllen, sofern dies dem Kunden von der Gesellschaft nicht explizit und schriftlich zugesichert worden ist.

 

14.   Schlussbestimmung

Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Kunden untersteht ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („Wiener Kaufrecht“). Für die Auslegung des Vertragsverhältnisses und der AGB ist der deutsche Text massgebend.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft ist CH 3600 Thun.

Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, die Gerichte an jedem anderen gesetzlichen Gerichtstand anzurufen.

 

Gültig ab 1. Januar 2019.

 

Stern Trading GmbH

 

   Untere Trüelmatt 6
3624 Goldiwil (Thun)
   +41 33 442 02 08
   +41 33 442 02 09
   info@fugenstern.ch

 

HST Stern Technik GmbH

 

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